Wenn Sie bei einem Unfall einen Schaden an Ihrem Fahrzeug erlitten haben und selbst dafür keine Mitschuld tragen, werden Sie eine Schadenersatzforderung geltend machen wollen. Dabei müssen Sie Ihre Ansprüche grundsätzlich belegen. Wir stehen Ihnen in diesem Fall für die Ermittlung schadenrelevanter Positionen in Bezug auf das beschädigte Fahrzeug zur gerne Verfügung. Das Gutachten dient der Feststellung der Schadensart und Schadenhöhe, zudem wird der Wiederbeschaffungswert, Restwert, einer eventuellen Wertminderung und dem üblichen Tagessatz für die Nutzungsausfallentschädigung ermittelt.

Das Gutachten ist damit eine wichtige Voraussetzung für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche beim Schadenverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung.

Dabei beziehen sich unsere Gutachten ausschließlich auf die Schäden am Fahrzeug.

Neben dem Schadenumfang am Fahrzeug sind in der Regel weitere Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Hierzu zählen Anwaltskosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall und andere Ansprüche. Für die Geltendmachung dieser Ansprüche und der Klärung des Schadens sind wir nicht befugt tätig zu werden. Hierfür sind weitere Parteien wie beispielsweise Rechtsanwälte, Mediziner, etc. hinzuzuziehen.

Folgende Ansprüche können aus einem Schadenfall entstehen:

  • Sachverständigenkosten / Gutachterkosten
  • Anwaltskosten
  • Arztkosten
  • Auslagenpauschale
  • Sachschaden am Fahrzeug
  • Sachschaden an anderen Gegenständen (Brille, Uhr, Kleidung, Ladung)
  • Abschlepp- und Bergungskosten
  • Ab- und Anmeldekosten
  • Standkosten
  • Verdienstausfall
  • Finanzierungskosten
  • Entsorgung
  • Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall
  • Haushaltsführungskosten
  • Folgeschäden die im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall stehen

Bei Unfallschäden dieser Art haben Sie in der Regel zwei Möglichkeiten, den Schaden mit der gegnerischen Versicherung in Rechnung zu stellen:

1. Fiktive Schadensabrechnung gemäß Gutachten des Sachverständigen oder Gutachters

Bei einem Kfz Haftpflichtschaden befindet sich Ihr Auto nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall „noch“ in verkehrssicherem Zustand. In diesem Fall kann die gegnerische Haftpflichtversicherung auf der Grundlage des Schadengutachtens den entstandenen Schaden begleichen, auch wenn das Kfz vorerst nicht repariert wird.

Die Mehrwertsteuer der Reparaturkosten kann jedoch nur dann erstattet werden, wenn sie tatsächlich anfällt, sprich Ihr Fahrzeug repariert wird.

Sie haben das Recht Ihr Fahrzeug selbst zu reparieren, in diesem Fall sollte unbedingt eine Reparaturbestätigung von uns durchgeführt werden, welche bei uns zu dem Haftpflicht-Kfz-Gutachten kostenlos dazu gibt.

Durch unser Kfz Gutachten erfahren Sie die exakte Schadenshöhe an Ihrem Fahrzeug sowie die eventuelle Wertminderung.

Gemäß BGH Urteil vom 06.04.1993, AZ: VI ZR 181/92 sind Sie selbst bei durchgeführter Reparatur in einer Fachwerkstatt bei der "Abrechnung nach dem Kfz Sachverständigengutachten" nicht verpflichtet, der Versicherung die Reparaturkosten vorzulegen. Die Kosten für das Unfallgutachten sind von der gegnerischen Versicherung zu übernehmen.

Außerdem haben Sie gemäß BGB neben einem Kfz Sachverständigen auch das Recht, einen Rechtsanwalt mit der Schadenregulierung zu beauftragen. Diese Kosten werden von der gegnerischen Versicherung ebenfalls übernommen.

2. Abrechnung nach sofortiger Reparatur

Bei der Abrechnung nach sofortiger Reparatur erstellen wir für Sie ein Schadengutachten für Ihr beschädigtes Fahrzeug.

Anhand dieses Kfz Gutachtens wird der Schaden in einer Fachwerkstatt repariert. Die gegnerische Versicherung zahlt die Reparaturkosten in Höhe der ausgestellten Werkstattrechnung.

Mit dieser Art der Abrechnung wird sichergestellt, dass der unfallbedingte Schaden von der Werkstatt vollständig und fachgerecht repariert wird, nachdem er von uns kalkuliert wurde.

Auch hier haben Sie gemäß BGB neben einem Kfz Sachverständigen auch das Recht, einen Rechtsanwalt mit der Schadenregulierung zu beauftragen. Diese Kosten werden von der gegnerischen Versicherung ebenfalls übernommen.