Fragen rund um den Schadensfall? Wir antworten!
Hier finden Sie in unseren FAQ´s eine Sammlung zu den verschiedenen Themen rund um den Schadensfall und dessen Regulierung.
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Hier finden Sie in unseren FAQ´s eine Sammlung zu den verschiedenen Themen rund um den Schadensfall und dessen Regulierung.
Als Unfallgeschädigter und Anspruchsteller haben Sie nach dem Gesetzt § 254 BGB eine sogenannte Schadensminimierungspflicht, d.h. Sie als Unfallgeschädigter haben die Verpflichtung, den Schaden so gering wie möglich zu halten bzw. abzuwenden. Ferner sind Sie in der Regel auch dazu verpflichtet, die Unfallfolgen möglichst zeitnah zu beseitigen. Aus diesem Grund sollten Sie Ihr unfallbeschädigtes Fahrzeug möglichst schnell nach dem Unfallereignis beseitigen und in die Werkstatt bringen, damit nicht unnötige Ausfallzeiten und somit vermeidbare Schäden entstehen. Generell wird verlangt, das im Falle einer Anmietung eines Ersatzfahrzeuges Preisvergleiche durchgeführt werden, um zu vermeiden das ein zu teures Fahrzeug angemietet zu haben.
Kostenvoranschläge genügen lediglich bis zu einer Schadenhöhe von ca. 700,00 EUR, auch wenn einige Versicherungen der Meinung sind das die Grenze bei 1.000,00 EUR oder noch höher liegt. Bis zu der Bagatellgrenze von 700,00 EUR genügt meist die Erstellung eines Kostenvoranschlages aus.
Wenn der Schaden jedoch höher ist, sind viele Dinge zu beachten. Ein Kostenvoranschlag besitzt nur sehr bedingt beweissichernde Eigenschaften. Das Kfz Unfallgutachten berücksichtigt alle Schadenbedingten Positionen einschließlich Reparaturdauer, Wertminderung, Restwert und Wiederbeschaffungswert , da der Kfz Reparaturkostenvoranschlag ausschließlich die Reparaturkostenhöhe berücksichtigt. Das Kfz Gutachten berücksichtigt Fragen zum Schadenhergang (Plausibilität und z.T. Kausalität).
Es empfiehlt sie zuerst einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Es sollten dann die Beweise gesichert bzw. zusammen getragen werden. Bei der Beweissicherung unterstützen wir Sie. Hierzu nehmen wir den Schaden an Ihrem Fahrzeug auf und dokumentieren den Unfallhergang ordnungsgemäß. Erst nachdem die Schuldfrage gerichtlich oder außergerichtlich geklärt wurde, werden eventuell weitere Gutachten benötigt.
Werden bei der Reparatur Ihres verunfallten Fahrzeuges Neuteile eingebaut oder Fahrzeugteile neu lackiert, so erhält in der Regel Ihr Kfz eine Wertsteigerung, deren Kosten die Versicherer nicht tragen. Der Ausgleich dieser Wertsteigerung dienen die Abzüge „Neu für Alt“, welche dem Schadensverursacher gut geschrieben werden. Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer die Kosten für die Wiederherstellung des Fahrzeugs bis zu Höhe des Wiederbeschaffungswerts. Von den Kosten der Ersatzteilkomponenten und Lackierung wird ein dem Alter entsprechender Abzug erstellt, dem „Neu für Alt“. Die Reperatur des Fahrzeuges soll den Geschädigten nicht schlechter aber auch nicht besser stellen, als vor dem Unfall.
Unter Restwert versteht man den realisierbaren Wert des Fahrzeuges im beschädigten Zustand. Keinesfalls kann der Restwert dadurch ermittelt werden, dass vom Wiederbeschaffungswert die Reparaturkosten in Abzug gebracht werden. Die Findung des Restwertes und die Höhe unterliegt anderen Einflussgrößen, wie Marktgängigkeit des Fahrzeuges, Reparaturmöglichkeit, Zerstörung (Art und Umfang der Beschädigung), Wert des Fahrzeuges vor dem Schaden, Markt für den Wert unbeschädigter Teile & Aggregate, Markt für das beschädigte Fahrzeug.
Wenn bei einem Unfall Ihr Fahrzeug so stark beschädigt wird, dass Sie es für eine bestimmte Zeit nicht nutzen können, obwohl Sie es gerne nutzen würden und auch nutzen könnten haben Sie das Recht auf eine Nutzungsentschädigung.
Immer dann, wenn Ihr Fahrzeug von einem anderen Verkehrsteilnehmer beschädigt wurde, haben Sie Recht auf einen unabhängigen Kfz-Gutachter oder Sachverständigen, der Ihre Interessen vertritt. Als unabhängiger Kfz-Gutachter und Sachverständiger unterliegen wir keinerlei Bindungen mit den Versicherungen. Ihr Schaden wird von uns genauestens inspiziert und dokumentiert. Dabei berücksichtigen wir auch alle anderen relevanten Punkte, wie zum Beispiel die Wertminderung.
Von einem Totalschaden ist die Rede, wenn man die ordnungsgemäße Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder zu unwirtschaftlich ist oder nicht möglich. Der Totalschaden tritt dann ein, wenn die kalkulierten Reparaturkosten zuzüglich der ggf. entstehenden Wertminderung den Wiederbeschaffungswert erreichen oder gar übertreffen.
Merkantile Wertminderung bedeutet beim Fahrzeugschaden nichts anderes, als dass sich der Wert des Fahrzeuges am örtlichen Markt durch den Unfall nach erfolgter Reparatur verkleinert hat. Der merkantile Minderwert ist eine Wertminderung des Fahrzeuges, welcher beispielsweise auch nach einer unfallbedingten Reparatur dadurch entsteht, dass es nicht mehr in den Zustand hergestellt werden kann, den es vor dem Unfallereignis hatte. Es kommt nicht darauf an, dass die tatsächlichen Schäden vollends beseitigt worden sind.
Hintergrund dieser Betrachtung ist, dass zwei absolut identische Fahrzeuge, z.B. bei einer Gebrauchtwagenausstellung, nur aufgrund der Gegebenheit, dass das eine unfallfrei und das andere vormals unfallbeschädigt, in der Regel unterschiedliche Preise am Markt erzielen.
Der Unfallersatztarif ist der Tarif, welcher ein Autovermieter nach einem Verkehrsunfall für einen Mietwagen in Rechnung stellt. Bei einem fremd verschuldeten Unfall werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung sämtliche Kosten als Schadensersatz übernommen.