Kostenvoranschläge genügen lediglich bis zu einer Schadenhöhe von ca. 700,00 EUR, auch wenn einige Versicherungen der Meinung sind das die Grenze bei 1.000,00 EUR oder noch höher liegt. Bis zu der Bagatellgrenze von 700,00 EUR genügt meist die Erstellung eines Kostenvoranschlages aus.

Wenn der Schaden jedoch höher ist, sind viele Dinge zu beachten. Ein Kostenvoranschlag besitzt nur sehr bedingt beweissichernde Eigenschaften. Das Kfz Unfallgutachten berücksichtigt alle Schadenbedingten Positionen einschließlich Reparaturdauer, Wertminderung, Restwert und Wiederbeschaffungswert , da der Kfz Reparaturkostenvoranschlag ausschließlich die Reparaturkostenhöhe berücksichtigt. Das Kfz Gutachten berücksichtigt Fragen zum Schadenhergang (Plausibilität und z.T. Kausalität).

Das Gutachten unterscheidet sachgerecht zwischen instandsetzen und erneuern. Im Unterschied zum kfz Kostenvoranschlag enthält das Kfz Unfallgutachten Alle unfallbedingten Positionen. Im KVA werden einige Punkte gerne übersehen.
Kostenvoranschläge werden unentgeltlich erbracht, letztlich zulasten der Kfz-Werkstatt und später oft auch des Geschädigten.
Die Gutachterkosten sind vom Regulierungspflichtigen Versicherer zu zahlen. Der Kostenvoranschlag stellt das verbindliche Versprechen dar, die Reparatur zu einem festen Preis durchzuführen. Beim Kostenvoranschlag trägt das Prognoserisiko daher der Kfz-Betrieb.
Ein Kfz Gutachten kann im laufe der Reparatur angepasst werden, sodass alle Kosten von der Versicherung übernommen werden.