Als Unfallgeschädigter und Anspruchsteller haben Sie nach dem Gesetzt § 254 BGB eine sogenannte Schadensminimierungspflicht, d.h. Sie als Unfallgeschädigter haben die Verpflichtung, den Schaden so gering wie möglich zu halten bzw. abzuwenden. Ferner sind Sie in der Regel auch dazu verpflichtet, die Unfallfolgen möglichst zeitnah zu beseitigen. Aus diesem Grund sollten Sie Ihr unfallbeschädigtes Fahrzeug möglichst schnell nach dem Unfallereignis beseitigen und in die Werkstatt bringen, damit nicht unnötige Ausfallzeiten und somit vermeidbare Schäden entstehen. Generell wird verlangt, das im Falle einer Anmietung eines Ersatzfahrzeuges Preisvergleiche durchgeführt werden, um zu vermeiden das ein zu teures Fahrzeug angemietet zu haben.